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Stand: 10.09.2026

BVerwG hebt Compact-Verbot auf, rügt Sellners Konzept

Link Beschreibung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. Juni 2025 das Verbot der Compact-Magazin GmbH aufgehoben, das das Bundesinnenministerium im Juni 2024 verfügt hatte (Az. 6 A 4.24). In der Begründung wertet der 6. Senat das Remigrationskonzept von Martin Sellner als menschenwürdewidrig, soweit es deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund betrifft.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Aufgehoben hat das Gericht das Verbot nicht, weil es Compact für unbedenklich hielt. Das Vereinsgesetz sei auch auf Presse- und Medienunternehmen anwendbar (Leitsatz), und die Vereinigung vertrete "zwar verfassungsfeindliche Positionen". Ihre verbotsrelevanten Äußerungen erreichten aber in der Gesamtwürdigung "noch nicht die Schwelle der verfassungsfeindlichen Prägung" (Rn. 70, 153). Wegen der Meinungs- und Pressefreiheit sei ein Verbot nur verhältnismäßig, wenn verfassungswidrige Aktivitäten die Vereinigung prägen (Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 48/2025).

Den Kern der Remigrations-Passage bildet die Prüfung von Sellners Konzept, mit dem sich der "Elsässer-Kreis" um Compact nach Überzeugung des Senats identifiziert. Sellners Vorstellungen, heißt es in Rn. 97, "missachten das durch die Menschenwürde geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit, weil sie für Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status vorsehen". Sellner beziehe "neben 'Asylanten' sowie 'Nichtstaatsbürgern und Ausländern'" ausdrücklich auch deutsche Staatsangehörige ein. Es gehe ihm nicht nur um die "Abschiebung von Illegalen", seine Pläne schlössen "nicht assimilierte Staatsbürger" ein (Rn. 100). Als Mittel nennt das Urteil den Entzug des deutschen Passes bei Doppelstaatlern und, in "krassen Fällen", auch bei Straftätern mit weiterer Staatsangehörigkeit, selbst wenn ihnen dadurch Staatenlosigkeit droht, dazu mehr "Assimilationsdruck", eine "De-Islamisierung" und wirtschaftlichen "Remigrationsdruck" (Rn. 101 f.). Rn. 103 nennt zusätzlich den Entzug einer durch Einbürgerung oder Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit als Instrument gegen "nicht assimilierte Staatsbürger" und hält fest, dass "selbst drohende Staatenlosigkeit" dabei "offenbar kein Hindernis" darstelle. Rn. 103 fasst zusammen:

Sellners Pläne gehen von einem Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus, denen das Heimatrecht in Deutschland exklusiv zusteht. Diese sind gleichsam Staatsbürger erster Klasse. Demgegenüber wird deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund kein uneingeschränktes Bleiberecht zugestanden. Sie haben den Status von Staatsbürgern zweiter Klasse.

Weiter heißt es dort, das Konzept erweise sich "in Bezug auf die deutschen Staatsangehörigen als nicht egalitär und daher als menschenwürdewidrig". Hinzu kommt ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Das Konzept sehe Ausbürgerungen "als Mittel zur Schaffung eines ethnisch-deutschen Volkes auch vor dem Hintergrund künftiger Wahlen" vor, Sellner nenne die "ethnische Wahl" ausdrücklich ein Problem (Rn. 145). Aufschlussreich ist auch Rn. 108: Einer der Kläger hatte in einer Compact-Sendung behauptet, Sellner wolle nur "die Illegalen mit rechtsstaatlichen Mitteln außer Landes" bringen. Der Senat hält dagegen, Sellner habe sich so geäußert, "dass es ihm gerade nicht nur um die Abschiebung Illegaler geht".

Die Einschränkung ist wichtig. In der Pressemitteilung heißt es, Sellners Vorstellungen missachteten das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit, "jedenfalls soweit sie zwischen deutschen Staatsangehörigen mit oder ohne Migrationshintergrund unterscheiden". Das Urteil erklärt also weder den Begriff Remigration noch jede Forderung nach Rückführung von Ausländern für verfassungswidrig. Es bewertet ein bestimmtes Konzept, und zwar in dem Teil, der deutsche Staatsbürger betrifft. Den Begriff "ethnische Säuberung" verwendet das Urteil nicht. Zugleich verlangt der Senat, mehrdeutige Äußerungen sorgfältig auszulegen und ihren objektiven Sinn zu ermitteln (Rn. 94 ff.).

Die AfD war nicht Partei des Verfahrens. Vor dem Verwaltungsgericht Köln erklärte sie, sie habe Sellners Konzept "unstreitig nie geteilt" (VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2026, 13 L 1109/25, Rn. 55). Ihr Positionspapier von 2024 lehnt die Abschiebung deutscher Staatsbürger ausdrücklich ab. Das Kölner Gericht stützte sich bei der Frage, wann Remigrationspläne eine Einstufung als verfassungsfeindlich tragen können, auf dieses Urteil (Rn. 260 f.). Es betonte aber, dass nicht jede Verwendung des Begriffs ein Anhaltspunkt dafür sei (Rn. 262). Das Urteil ist damit der Maßstab für die Frage, wo eine Remigrationspolitik die Grenze des Grundgesetzes überschreitet. Ob Politiker der AfD diese Grenze in einzelnen Äußerungen überschreiten, beantwortet es nicht.

Fazit

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Compact-Verbot aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufgehoben, Sellners Remigrationskonzept aber klar bewertet: Soweit es deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund zu Staatsbürgern zweiter Klasse macht und sie zum Verlassen des Landes bewegen will, verstößt es gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip. Die Einschränkung "jedenfalls soweit" gehört dazu: Das Urteil erklärt nicht jede Remigrationsforderung für verfassungswidrig und trifft keine Aussage über die Programme der AfD.

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Faktenchecks

Lagerfeuer

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