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Stand: 10.09.2026

Positionspapier: Wie die AfD Remigration definiert

Link Beschreibung

Am 29. Januar 2024 beschloss der Bundesvorstand der AfD ein Positionspapier mit dem Titel "Wie die AfD den Begriff 'Remigration' definiert". Im Kern heißt es: "Remigration umfasst alle Maßnahmen und Anreize zu einer rechtsstaatlichen und gesetzeskonformen Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer in ihre Heimat." Darauf folgen sieben Forderungen. Die Partei leitet sie aus ihren Wahlprogrammen für die Bundestagswahl 2021 und die Europawahl 2024 ab. Nahezu wortgleich verteilt die Partei das Papier auch als Faltblatt "7 Punkte zur Remigration", die abrufbare Fassung trägt den Stand Mai 2025.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Veröffentlicht wurde das Papier mit einer Pressemitteilung vom 31. Januar 2024, die sich gegen die "Lüge über angeblich von der AfD geplante Deportationen" wendet. Gemeint ist die Debatte nach dem Potsdamer Treffen vom November 2023. Auf der Seite mit dem Positionspapier verlinkt die Partei dazu ihre "Klarstellung zu einer privaten Veranstaltung am 25.11.2023 in Potsdam" vom 11. Januar 2024. Auf den Kernsatz beruft sich die AfD bis heute. Zuletzt tat das Stefan Möller in seiner Reaktion auf die Generaldebatte vom 9. September 2026.

Die sieben Punkte im Einzelnen:

  1. die "ca. 250.000 vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer konsequent abschieben", im Rahmen einer "Remigrationsagenda";
  2. humanitären Aufenthalt nur gewähren, solange ein Fluchtgrund besteht; betroffen wären "insbesondere auch nicht persönlich verfolgte Bürgerkriegsflüchtlinge mit 'subsidiären' Schutz, sobald in deren Heimat wieder Frieden herrscht";
  3. die seit 2015 erfolgte "Massenzuwanderung umkehren"; bei Menschen aus Syrien und Afghanistan sehe man "ein großes 'Remigrations'-Potential";
  4. Gefährder, Extremisten und schwere Straftäter vorrangig zurückführen, Ausweisungen erleichtern;
  5. wer ausländische Konflikte "unter Begehung von Straftaten" nach Deutschland trägt, soll sein Aufenthaltsrecht verlieren;
  6. das Recht auf langfristigen Aufenthalt verstärkt davon abhängig machen, ob jemand seinen Lebensunterhalt selbst verdient, "sofern nicht tatsächliche Schutzgründe seinen Aufenthalt begründen";
  7. Zuwanderung durch Grenzschutz und den Abbau der "Fehlanreize" von vornherein verhindern.

Kernsatz und Aufzählung passen nicht ganz zusammen. Die Punkte 1, 4 und 5 bewegen sich im Rahmen von Abschiebung und Ausweisung. Die Punkte 2, 3 und 6 zielen dagegen auf Menschen, die heute ein Aufenthaltsrecht haben: subsidiär Geschützte, Schutzberechtigte aus Syrien und Afghanistan, Ausländer ohne ausreichendes Einkommen. Ausreisepflichtig würden sie erst durch Widerruf ihres Status oder durch neue Gesetze. Das Papier sagt das selbst: Die Forderungen entsprächen der heutigen Rechtslage "oder lassen sich jedenfalls mittels verfassungskonformer Gesetzesänderungen umsetzen". "Ausreisepflichtig" im Kernsatz meint also nicht nur den heutigen Rechtsstatus. Nahe an der amtlichen Statistik liegt die im ersten Punkt genannte Zahl: Am 30. Juni 2026 waren 258.845 Menschen ausreisepflichtig (Mediendienst Integration).

Ebenso deutlich ist die Abgrenzung am Schluss des Papiers: "Die AfD unterscheidet nicht zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund." Gut integrierte Bürger mit Migrationshintergrund seien "ausdrücklich willkommen". Und: "Verfassungswidrige Forderungen wie eine willkürliche kollektive Abschiebung von Ausländern unabhängig von einem bestehenden individuellen Aufenthaltsrecht oder gar die Abschiebung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund stoßen auf unsere entschiedene Ablehnung." Damit grenzt sich das Papier genau von dem Punkt ab, an dem das Bundesverwaltungsgericht Martin Sellners Remigrationskonzept für menschenwürdewidrig hielt: der Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund (Compact-Urteil vom Juni 2025).

Wie viel diese Abgrenzung wert ist, beurteilen Gerichte und Verfassungsschutz unterschiedlich. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schrieb 2024, ein in der mündlichen Verhandlung überreichtes Faltblatt "7 Punkte zur Remigration" setze sich mit Remigrations-Äußerungen von Björn Höcke und Christina Baum "nicht auseinander", sondern belege "lediglich, dass der Begriff 'Remigration' in verschiedener Art und Weise gebraucht werden kann" und jeweils "der konkrete Kontext zu beachten ist" (OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024, 5 A 1218/22, S. 67). In seinem Gutachten nannte das Bundesamt für Verfassungsschutz die sieben Punkte eine "reine Verbalbekundung". Das Verwaltungsgericht Köln hielt dem entgegen, dass sich die "7 Punkte" bei verständiger Auslegung nicht als Verweis auf das menschenwürdewidrige Konzept der Neuen Rechten begreifen ließen (VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2026, 13 L 1109/25, Rn. 267). Vor demselben Gericht rechnete die AfD allerdings über zwei Millionen Menschen zur Remigration, darunter Zugewanderte aus Syrien, Afghanistan und der Ukraine (Rn. 57).

Fazit

Das Positionspapier ist die genaueste Selbstdefinition der AfD und lehnt die Abschiebung deutscher Staatsbürger ausdrücklich ab. Sein Kernsatz ist aber enger als seine eigenen Forderungen: Subsidiär Geschützte, Schutzberechtigte aus Syrien und Afghanistan und Menschen ohne eigenes Einkommen sind heute nicht ausreisepflichtig und sollen es erst werden. Wer nur den Kernsatz zitiert, gibt das Papier verkürzt wieder.

Verwendungen

Faktenchecks

Lagerfeuer

Weitere Quellenlinks