Zur Quelle "Die "Alternative für Deutschland"" springen
Stand: 10.09.2026

Möller verteidigt Remigration gegen Merz-Vorwurf

Irreführend

Link Beschreibung

Noch am Tag der Generaldebatte im Bundestag, dem 9. September 2026, veröffentlichte die AfD eine Stellungnahme ihres stellvertretenden Bundessprechers Stefan Möller. Er weist den Vorwurf von Bundeskanzler Friedrich Merz zurück, Remigration sei ethnische Säuberung. Möller spricht von einer "Gleichsetzung der AfD-Forderung nach einer Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer mit mörderischen ethnischen Säuberungen". Die Mitteilung wirft Merz außerdem vor, mit Bundeszwang gegen Sachsen-Anhalt zu liebäugeln, und kritisiert einen Verbotsvorstoß von Hendrik Wüst (CDU).

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Merz hatte laut Plenarprotokoll der Sitzung gesagt, das Wort "Remigration" sei "nichts anderes als ein Synonym für ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe" (S. 11376). Das Adjektiv "mörderisch" stammt von Möller, nicht von Merz. Im Protokoll der Generaldebatte kommt das Wort "Bundeszwang" nicht vor. Worauf sich dieser Teil der Mitteilung bezieht, lässt sie offen.

Mit seiner Beschreibung gibt Möller die offizielle Kurzformel seiner Partei wieder. Das Positionspapier des Bundesvorstands vom Januar 2024 definiert: "Remigration umfasst alle Maßnahmen und Anreize zu einer rechtsstaatlichen und gesetzeskonformen Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer in ihre Heimat." Dasselbe Papier lehnt die "Abschiebung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund" ausdrücklich ab. In den Programmtexten knüpft Remigration an den Aufenthaltsstatus an, nicht an Herkunft oder Hautfarbe. Insoweit hat Möller recht, wenn er sich gegen Merz' Formulierung wehrt.

Die Formel "Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer" beschreibt die Programme der AfD aber nur zum Teil. Ausreisepflichtig waren am 30. Juni 2026 laut Bundesinnenministerium 258.845 Menschen, davon 199.271 mit Duldung (Mediendienst Integration: Wie viele Personen sind ausreisepflichtig?). Die eigenen Programme nennen auch Gruppen, die heute rechtmäßig in Deutschland leben:

  • Das Positionspapier will humanitären Aufenthalt beenden, sobald der Fluchtgrund entfällt, "insbesondere auch" bei subsidiär geschützten Bürgerkriegsflüchtlingen (Punkt 2). Bei Menschen aus Syrien und Afghanistan sieht es "ein großes 'Remigrations'-Potential" (Punkt 3). Und das langfristige Aufenthaltsrecht will es davon abhängig machen, ob jemand seinen Lebensunterhalt selbst verdient (Punkt 6).
  • Das Bundestagswahlprogramm 2025 fordert Widerrufsverfahren gegen Schutzberechtigte, "wie aktuell in Syrien", und sieht "hierin" ein "großes Remigrationspotential" (S. 101).
  • Das Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt 2026 kündigt eine "Remigrationsoffensive für in Sachsen-Anhalt lebende Ukrainer" an und will sich dafür einsetzen, dass Ukrainer "nicht mehr als Kriegsflüchtlinge anerkannt werden" (Nr. 40 und 41, S. 49 f.). Schwerkriminellen Doppelstaatsbürgern will es die deutsche Staatsbürgerschaft im Regelfall aberkennen, "um eine schnellstmögliche Abschiebung in ihr Heimatland zu gewährleisten" (Nr. 25, S. 39).

Wer einen Schutzstatus hat, ist nicht ausreisepflichtig. Das wird er erst, wenn der Status widerrufen oder das Recht geändert wird, und genau das räumen die Programme selbst ein: Die Maßnahmen entsprächen der geltenden Rechtslage "oder" ließen sich "jedenfalls mittels verfassungskonformer Gesetzesänderungen umsetzen".

Am deutlichsten zeigt das der Vortrag der AfD vor dem Verwaltungsgericht Köln im Streit um ihre Einstufung durch den Verfassungsschutz. Die Partei erklärte dort, Remigration meine "ausschließlich rechtstaatliche und gesetzeskonforme Maßnahmen zur Rückführung von Ausländern, sofern diese ausreisepflichtig seien". Im selben Atemzug rechtfertigte sie Forderungen nach "millionenfacher" Remigration damit, dass sich "eine Zahl von über zwei Millionen Personen" aus Ausreisepflichtigen "sowie Zugewanderten aus Syrien, Afghanistan und der Ukraine ergebe" (VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2026, 13 L 1109/25, Rn. 57). Zugleich hielt das Gericht fest, dass ausreisepflichtige Personen "in entsprechender Anzahl" in Deutschland "nicht vorhanden sind" (Rn. 268). Auch Alice Weidel verlangte in der Generaldebatte die Abschiebung von "mehr als 1 Million Flüchtlingen" mit abgelehntem Asylantrag, während Beatrix von Storch im selben Plenum "250 000 vollziehbar ausreisepflichtig!" rief (Plenarprotokoll, S. 11368 und 11383).

Zur Fairness gehört, was dasselbe Gericht zugunsten der AfD festhielt: Der Begriff Remigration werde "in verschiedener Art und Weise gebraucht", nicht jede Verwendung sei ein Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen (Rn. 262). Die Ausführungen zum "Maßnahmenkatalog" im Bundestagswahlprogramm 2025 orientierten sich "ihrem Wortlaut nach" an Zielen, die sich "jedenfalls mittels verfassungskonformer Gesetzesänderungen umsetzen lassen" (Rn. 267). Ein die Gesamtpartei prägendes Ziel, ganze Bevölkerungsgruppen außer Landes zu bringen, sah es nicht belegt (Rn. 269). Die Entscheidung erging im Eilverfahren; wir haben sie ausführlich eingeordnet.

Fazit

Möllers Darstellung ist irreführend. Er gibt die offizielle Kurzformel der AfD korrekt wieder, und das Positionspapier lehnt die Abschiebung deutscher Staatsbürger ausdrücklich ab. Doch die eigenen Programme reichen über Ausreisepflichtige hinaus: Schutzberechtigte aus Syrien, Afghanistan und der Ukraine, subsidiär Geschützte und Menschen ohne eigenes Einkommen sollen ihr Aufenthaltsrecht verlieren können, schwerkriminelle Doppelstaatsbürger in Sachsen-Anhalt sogar den deutschen Pass. Vor Gericht kam die Partei selbst auf über zwei Millionen Menschen. Dass Merz' Gleichsetzung mit ethnischer Säuberung ihrerseits über die Programmtexte hinausgeht, macht Möllers Verkürzung nicht richtiger.

Verwendungen

Faktenchecks

Lagerfeuer

Weitere Quellenlinks