Einen Tag nach seinem Zitat: Versprechen, Ausländer "millionenfach" zurückzuführen, legte René Springer am 11. Januar 2024 auf X nach (René Springer auf X (11. Januar 2024)). Er zitierte dabei einen Beitrag der damaligen Grünen-Vorsitzenden Ricarda Lang, die ihm vorgeworfen hatte, sich offen zu Plänen für "Massendeportationen" zu bekennen, und antwortete mit einer Liste:
"Da auch die Co-Vorsitzende der Grünen demonstriert, dass sie keine Ahnung von der Rechtslage hat, folgender Hinweis:
- Ausländer, die illegal eingewandert sind
- Ausländer, die ausreisepflichtig sind
- Ausländer, die bereits in anderen Drittstaaten einen Schutzstatus erhalten haben
- Ausländer, die kriminell, also mehrfach straffällig geworden sind (im Falle von doppelter Staatsbürgerschaft sodann die Rücknahme der Einbürgerung)
- Ausländer, die ihren Lebensunterhalt auf Dauer nicht decken können
- Ausländer, welche als Flüchtlinge einen Schutzstatus gewährt bekommen und nach der Befriedung ihres Heimatlandes dorthin zurück kehren müssen
- Ausländer, die mit arglistiger Täuschung ihre Einbürgerung rechtswidrig erschlichen haben
- Ausländer, die ihre Integration verweigern
Diese Leute müssen bei der dringend notwendigen #Remigration das Land verlassen. Und das gibt es nur mit der AfD."
Faktenfackel Bewertung
Die Liste ist Springers eigene Auflösung des "millionenfach". Mit der Formel "ausreisepflichtige Ausländer", auf die sich die AfD heute beruft, deckt sich nur der zweite Punkt, der erste nur, soweit er sich mit dem zweiten überschneidet. Einiges ist längst geltendes Recht, anderes geht darüber hinaus oder ist so nicht möglich.
- "Illegal eingewandert": Das beschreibt den Einreiseweg, keinen Aufenthaltsstatus. Die unerlaubte Einreise gibt es (§ 14 Abs. 1 AufenthG), strafbar ist sie nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Wer danach Asyl beantragt, darf sich während des Verfahrens grundsätzlich hier aufhalten (§ 55 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem sie bedroht waren, und sich unverzüglich melden, bleiben straffrei (Art. 31 Genfer Flüchtlingskonvention, § 95 Abs. 5 AufenthG). Wer kein Aufenthaltsrecht hat, fällt ohnehin unter Punkt 2.
- Ausreisepflichtige: Geltendes Recht. Wer keinen Aufenthaltstitel hat, muss ausreisen (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und wird abgeschoben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und er nicht freiwillig geht (§ 58 Abs. 1 AufenthG). Zum 30. Juni 2026 waren 258.845 Menschen ausreisepflichtig, 199.271 davon mit Duldung (Mediendienst Integration), meist weil ihre Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG).
- Schutz in einem anderen Staat: Hat ein anderer EU-Staat bereits Schutz gewährt, ist ein Asylantrag schon heute unzulässig (§ 29 Nr. 2 AsylG). Die Grenze ziehen die Lebensbedingungen dort: Für alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable Schutzberechtigte sah das Bundesverwaltungsgericht im April 2025 in Griechenland keine unmenschlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta. Über andere Gruppen sagt das Urteil nichts.
- Straftäter und Doppelstaatler: Straffällige Ausländer können ausgewiesen werden, aber nur nach einer Abwägung im Einzelfall, die Aufenthaltsdauer, Bindungen und Familie einbezieht (§§ 53, 54 AufenthG). Anerkannte Flüchtlinge dürfen nur aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden (§ 53 Abs. 3a). Den zweiten Teil gibt das geltende Recht nicht her. Die Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden (Art. 16 Abs. 1 GG), und unter den Verlustgründen in § 17 StAG steht keine Verurteilung. Am nächsten kommt dem der Verlust für volljährige Doppelstaatler, die sich im Ausland an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung beteiligen (§ 28 StAG). Zurückgenommen wird eine Einbürgerung nur, wenn sie rechtswidrig erwirkt wurde (Punkt 7). Einen Verlustgrund für Straftäter müsste der Gesetzgeber erst schaffen, und er müsste sich am Entziehungsverbot messen lassen.
- Lebensunterhalt: Nur in engen Grenzen. Ein gesicherter Lebensunterhalt ist "in der Regel" Voraussetzung, wenn ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 AufenthG). Das betrifft befristete Titel, und für Schutzberechtigte und Menschen mit vorübergehendem Schutz ist davon abzusehen (§ 5 Abs. 3). Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet (§ 9 Abs. 1 AufenthG), bei ihr ist Sozialleistungsbezug weder Erlöschens- noch Widerrufsgrund (§ 51, § 52 AufenthG). Als Ausweisungsinteresse nennt § 54 nur den Sozialleistungsbetrug. Nicht erwerbstätigen EU-Bürgern ohne ausreichende Mittel kann das Aufenthaltsrecht nur in den ersten fünf Jahren abgesprochen werden (§ 4, § 5 Abs. 4 FreizügG/EU). Bei Familien setzen zudem Art. 6 GG und Art. 8 EMRK Grenzen.
- Flüchtlinge nach einer "Befriedung": Geltendes Recht, aber im Einzelfall. Der Flüchtlingsstatus endet, wenn die Umstände weggefallen sind, auf denen die Anerkennung beruhte (Art. 1 C Nr. 5 Genfer Flüchtlingskonvention). Seit der GEAS-Reform vom 12. Juni 2026 regeln das Art. 11 und 14 der EU-Verordnung 2024/1347 und § 73b AsylG. Die Lage muss sich wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, zwingende Gründe aus früherer Verfolgung schließen den Entzug aus. Auch dann entfällt der Aufenthaltstitel nicht automatisch. Die Ausländerbehörde "kann" ihn widerrufen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG), ob sie es tut, ist eine Ermessensentscheidung. Das gilt auch für die Niederlassungserlaubnis, die Anerkannte nach fünf, unter Bedingungen schon nach drei Jahren erhalten können (§ 26 Abs. 3 AufenthG).
- Erschlichene Einbürgerung: Geltendes Recht. Eine durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich falsche Angaben erwirkte Einbürgerung kann bis zu zehn Jahre danach zurückgenommen werden (§ 35 StAG). Bis dahin sind die Betroffenen Deutsche, keine "Ausländer".
- "Integration verweigern": Weder Rechtsbegriff noch Ausweisungsgrund. Durchsetzbar ist im Aufenthaltsgesetz vor allem die Pflicht zum Integrationskurs (§ 44a AufenthG). Wer sie verletzt, dem wird das bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Bei wiederholter und gröblicher Verletzung soll die Verlängerung abgelehnt werden, wenn kein Anspruch auf sie besteht, und ein Anspruch allein nach dem Aufenthaltsgesetz hilft dann nur, wenn die Integration anderweitig nachgewiesen ist (§ 8 Abs. 3 AufenthG). Schutzberechtigte sind ausgenommen (§ 8 Abs. 4).
Knapp drei Wochen später beschloss der AfD-Bundesvorstand ein Positionspapier, das Remigration als "Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer" definiert und die Abschiebung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund ausdrücklich ablehnt. Springers Liste geht darüber hinaus, einzelne Punkte wie den Schutz auf Zeit oder den eigenen Lebensunterhalt greift das Papier aber selbst auf. Auf abgeordnetenwatch.de nannte Springer später dieselben Gruppen und begründete die Größenordnung vor allem mit Schutzsuchenden aus Syrien, Afghanistan und der Ukraine.
Fazit
Springers Liste verkauft zu einem guten Teil geltendes Recht als AfD-Versprechen: Ausreisepflichtige müssen gehen, straffällige Ausländer können ausgewiesen, erschlichene Einbürgerungen zurückgenommen und Flüchtlingen der Status entzogen werden, wenn die Verfolgungsgefahr dauerhaft entfällt. Das verlangt jeweils eine Prüfung im Einzelfall. Wo die Liste darüber hinausgeht, gibt das Recht sie nicht oder nur in engen Grenzen her. "Illegal eingewandert" ist kein eigener Status, Doppelstaatlern kann die deutsche Staatsangehörigkeit wegen Straftaten nach geltendem Recht nicht genommen werden, und eine "verweigerte Integration" kennt das Gesetz nicht. Sozialleistungsbezug allein ist kein Ausweisungsgrund, er zählt nur bei befristeten Aufenthaltstiteln und bei EU-Bürgern in den ersten fünf Jahren.