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Stand: 10.10.2026

Reitschuster: Kerkeling und die Akte des Großvaters

Komplex

Link Beschreibung

Boris Reitschuster wirft Hape Kerkeling am 6. Oktober 2026 vor, in seiner Buchenwald-Rede verschwiegen zu haben, dass sein Großvater Hermann Kerkeling 1933 auch wegen Bandendiebstahls verurteilt wurde. Kerkeling habe die Zuhörer "in die Irre" geführt, und viel spreche dafür, dass er es absichtlich getan habe. Reitschuster verweist darauf, dass Kerkeling "gerade erst" im Thüringer Landtag "als Kronzeuge für ein AfD-Verbot" aufgetreten sei; Mimikama nennt als Hintergrund Kerkelings Forderung vom 3. Oktober 2026, ein AfD-Verbotsverfahren zu prüfen. Die KZ-Haft des Großvaters bestreitet Reitschuster nicht. Er beruft sich auf Recherchen der Münsterland Zeitung, deren Artikel hinter einer Bezahlschranke liegt, und auf die Arolsen Archives.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Was die Rede sagt. Im Redetext der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora vom 12. April 2026 sagt Kerkeling, sein Großvater sei in den Augen des NS-Apparats ein "Hochverräter" gewesen und als politischer Häftling geführt worden. Er spricht von zwölf Jahren Haft und davon, dass das Unrechtsurteil wegen "Hochverrats" zu Lebzeiten nie aufgehoben wurde. Die Wörter Diebstahl, Einbruch und Bande kommen in der Rede nicht vor. Reitschusters Kernbeobachtung stimmt also: Von einer Verurteilung wegen eines Eigentumsdelikts ist in Buchenwald nicht die Rede. Seine Zuspitzung "Flugblätter, zwölf Jahre, sonst nichts" ist seine eigene Formulierung, hat in der Rede aber einen Anhalt: Kerkeling sagt dort über die Flugblätter, sein Großvater habe "lediglich die Wahrheit geschrieben, gedruckt und verteilt", und das habe ihn zwölf Jahre seines Lebens gekostet. Eine Nebensache: Reitschuster gibt die Häftlingsnummer mit 6177 an, wie schon die Münsterland Zeitung. In der Rede heißt es 6117, ebenso steht es im Gedenkbuch der Stadt Recklinghausen. Unser Beitrag zur Rede: ZDF heute zur Gedenkfeier in Buchenwald.

Was über die Verurteilung belegt ist. Das Gedenkbuch nennt als Verurteilungsgrund nur Hochverrat und neun Jahre Zuchthaus und Arbeitslager. Die Arolsen Archives schreiben bereits seit Juni 2025, dass ihm am Ende zusätzlich unter anderem Einbruch und Diebstahl vorgeworfen wurden, ohne die Einzelurteile aufzuschlüsseln. Die Aufteilung acht Jahre Zuchthaus wegen Bandendiebstahls im Oktober 1933 und ein Jahr Zusatzstrafe wegen "Vorbereitung des Hochverrats" stammt aus der Recherche der Münsterland Zeitung. Sie wird vom dpa-Faktencheck vom 8. Oktober 2026 und von Mimikama übernommen, die beide die Verurteilung wegen Bandendiebstahls als zutreffend bewerten. Das Original der Zeitung liegt hinter einer Bezahlschranke. Ihr Beitrag vom 28. August 2026 ist aber in der Presseschau der AG Westmünsterland Genealogie wiedergegeben und nennt dort auch die beiden Urteile. Er nennt zwei Zeitungsberichte: einen Bericht der Wanne-Eickeler Zeitung vom 3. Juni 1933 über einen Schlag der Kriminalpolizei gegen zwei Banden und einen Bericht des Westfälischen Volksblatts vom 12. Oktober 1933, die beide Kerkeling als Beteiligten oder Anführer nennen. Reitschuster zitiert die Zeitung mit Zeitungsausschnitten "aus den Jahren 1932 und 1933". Für einen Überfall in Legden 1932 gibt es laut dem Beitrag keine Beweise für eine Beteiligung Kerkelings, die Täter wurden nie gefasst. Reitschuster selbst gibt nur den Bericht der Wanne-Eickeler Zeitung von 1933 wieder.

Wie belastbar Urteil und Presse von 1933 sind. Das Urteil fiel im Oktober 1933, wenige Monate nach der Machtübernahme und der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933. Sie war nach Darstellung des Deutschen Historischen Museums die formale Grundlage der "Schutzhaft", mit der die Gestapo einen von rechtsstaatlichen Bindungen gelösten Raum schuf. Erste Opfer waren vor allem Funktionäre der Arbeiterbewegung sowie Juden. Der Strafrechtler Heribert Ostendorf beschreibt in der Bundeszentrale für politische Bildung, dass das politische Strafrecht im Nationalsozialismus der Unterdrückung jeder Opposition diente. Für die Presse hält die bpb fest, dass die "Gleichschaltung" bald nach dem 30. Januar 1933 begann und auch für die Medien galt. Die Parteipresse von SPD und KPD ließ das Regime nach dem Reichstagsbrand schon im Februar 1933 verbieten. Gegen die bürgerliche Presse fehlte ihm zunächst die rechtliche Handhabe. Das Schriftleitergesetz, laut bpb das entscheidende Instrument der Medienkontrolle, verabschiedete das Kabinett am 4. Oktober 1933, in Kraft trat es am 1. Januar 1934. Ob die Berichte vom Juni und Oktober 1933 gelenkt waren, lässt sich damit weder belegen noch ausschließen. Ein dokumentiertes Beispiel für gezielte Presselenkung in Strafverfahren stammt aus späterer Zeit: Bei den Prozessen gegen katholische Ordensleute und Priester 1936 und 1937 suchte das Propagandaministerium laut Hans Günter Hockerts die propagandistisch ergiebigsten Fälle aus und ordnete ihre Behandlung für die gesamte Presse an. Dieselbe Studie hält allerdings fest, dass die Sonderstaatsanwaltschaft gegen Ordensbrüder von einer vertretbaren Zahl nicht eindeutiger Einzelfälle abgesehen nur bei stichhaltigem Beweismaterial Anklage erhob. Auf einen Strafprozess aus dem Jahr 1933 lassen sich diese Befunde nicht übertragen.

Was die zeitgenössischen Berichte sagen. In der Wanne-Eickeler Zeitung vom 3. Juni 1933 ist Hermann Kerkeling nach der Wiedergabe der Münsterland Zeitung ein "berüchtigter Einbrecher", der eine zweite Gruppe von zehn Männern angeführt haben soll. Im Westfälischen Volksblatt vom 12. Oktober 1933 erscheint er als "erheblich vorbestrafter Arbeiter" und Anführer einer Bande, der 17 Diebstähle zugeschrieben wurden. Einsam gelegene Höfe waren nach der Wiedergabe dieses Berichts im "Herbst und Winter des Vorjahres" Ziel der Täter. Wörtlich genommen wäre das 1932, also vor der Machtübernahme am 30. Januar 1933. Ob der Winter 1932/33 mitgemeint ist, lässt die Formulierung offen, und zu den Taten aus dem Bericht vom Juni 1933 nennt der Beitrag keine Zeit. Das Urteil fiel in jedem Fall nach der Machtübernahme, und beide Berichte erschienen ebenfalls danach. Unabhängig überprüfen lassen sie sich heute nicht. Einen Hinweis darauf, dass der Vorwurf konstruiert wurde, enthalten sie nicht. Ausschließen können sie es ebenso wenig.

Was daraus folgt. Die zugänglichen Quellen enthalten keinen Hinweis darauf, dass das Diebstahlsurteil konstruiert war. An den Maßstäben einer unabhängigen Justiz und einer freien Presse überprüfen lässt es sich aber auch nicht. Urteil und Zeitungsmeldungen aus dieser Zeit sind deshalb mit Vorsicht zu lesen, ohne dass man sie als widerlegt behandeln könnte.

Was unabhängig davon feststeht. Hermann Kerkeling war Kommunist und verteilte 1933 Flugblätter gegen das Regime. Nach Verbüßung der Zuchthausstrafe wurde er nicht entlassen: Die Gestapo Münster ordnete laut Gedenkbuch am 6. Mai 1942 "Schutzhaft" an, am 2. Juli 1942 kam er als politischer Häftling in das KZ Buchenwald, das am 11. April 1945 befreit wurde. Die Arolsen Archives weisen darauf hin, dass für diese Schutzhaft weder Nachweis noch Anklage nötig waren und sie unbegrenzt verlängert werden konnte. Ostendorf beschreibt dieselbe Möglichkeit: Seit dem Gestapo-Gesetz von 1936 konnte die Gestapo Menschen auch nach der Entlassung aus der Justizhaft in ein Konzentrationslager einweisen, ohne dass ein Gericht darüber entschied. Für die fast drei Jahre in Buchenwald gab es also kein Urteil, ob mit oder ohne Diebstahlsvorwurf im Vorleben. Wer daraus ein "Von wegen KZ" macht, wie ein TikTok-Beitrag, den dpa-Faktencheck und Mimikama als falsch einstufen, liegt falsch. Reitschuster tut das nicht.

Zur Unterstellung der Absicht. Reitschuster verweist darauf, dass Kerkelings Team 2019 die Akte bei den Arolsen Archives angefordert hat. Die Archives schreiben dazu, sein Team habe dort 2019 für das Buch "Gebt mir etwas Zeit" nach Dokumenten zum Großvater recherchiert. Daraus folgt aber nicht, dass Kerkeling die Verurteilung wegen Bandendiebstahls kannte und bewusst wegließ. Aus den zugänglichen Quellen geht nicht hervor, ob er sie an anderer Stelle, etwa im Buch oder in Interviews, erwähnt hat. Eine Stellungnahme von ihm zur Verurteilung von 1933 ist nicht bekannt: Laut der Münsterland Zeitung blieben mehrfache Anfragen der Redaktion unbeantwortet, und auch der dpa-Faktencheck enthält keine. Zu einem Überfall in Legden 1932, der Kerkeling nicht nachgewiesen ist, halten er und seine Familie eine Beteiligung laut dem Beitrag nach einem E-Mail-Austausch mit Nachkommen des Hofbesitzers für sehr unwahrscheinlich. Eine Gedenkrede, die den Weg eines Verfolgten in das Lager erzählt, gibt zudem nicht die ganze Akte wieder. Ob ein Redner in einer Gedenkrede eine Vorstrafe erwähnen muss, ist eine Wertungsfrage, die sich nicht mit Quellen entscheiden lässt. Ein Beleg für Täuschungsabsicht ist die Auslassung nicht.

Fazit

Reitschusters Beitrag ist teils zutreffend, teils irreführend. Zutreffend ist der Tatsachenkern: Hermann Kerkeling wurde 1933 nach der Recherche der Münsterland Zeitung, die dpa und Mimikama übernehmen, auch wegen Bandendiebstahls verurteilt, und Kerkelings Rede erwähnt das nicht. Irreführend ist, was Reitschuster daraus macht: Dass Kerkeling die Zuhörer absichtlich getäuscht habe, ist nicht belegt, und die Auslassung allein ist dafür kein Beleg. Das Urteil stammt aus dem Herbst 1933, einer Zeit, in der Kommunisten verfolgt wurden. Hinweise auf eine Konstruktion enthalten die zugänglichen Quellen nicht, an rechtsstaatlichen Maßstäben überprüfen lässt es sich aber auch nicht. An der Verfolgung ändert das Urteil ohnehin nichts: Nach Strafende wurde Hermann Kerkeling ohne neues Urteil von der Gestapo festgehalten und als politischer Häftling nach Buchenwald gebracht.