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Stand: 06.11.2026

IFG-Ausnahme für kritische Infrastruktur im BMI-Entwurf

Komplex

Link Beschreibung

FragDenStaat veröffentlicht am 5. November 2026 einen Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums für ein Gesetz zum Schutz kritischer Infrastrukturen, das unter anderem das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ändern soll. Autor des Textes ist Arne Semsrott, Projektleiter von FragDenStaat. Nach seiner Darstellung versucht Innenminister Alexander Dobrindt, das IFG über einen Umweg einzuschränken, weil die eigentliche IFG-Reform zu viel Widerstand ausgelöst habe. Die geplante Formulierung sei "maximal vage"; Anfragen zu Masken-Deals, zu Kosten von Brückenrenovierungen oder zu Fördermittelaffären wären "in dieser Form nicht mehr möglich". Außerdem schreibt der Text, die Bundesregierung habe einräumen müssen, dass es nie einen Fall gab, in dem die Antwort auf eine IFG-Anfrage die Infrastruktur gefährdet hätte.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Was im Entwurf steht

Den Entwurf (Bearbeitungsstand 30. September 2026, 23 Seiten) hat FragDenStaat im Wortlaut veröffentlicht. Artikel 2 ändert das IFG. Die neue Ausnahme lautet dort: "hinsichtlich Infrastrukturen, die durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastrukturen bestimmt worden sind oder die besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sind." FragDenStaat gibt das korrekt wieder. Im Entwurf heißt es redaktionell schief, die Nummer 9 werde "in § 3 Nummer 1" nach Nummer 8 angefügt. Gemeint ist offenbar § 3 insgesamt, denn die Nummern 1 bis 8 stehen im geltenden § 3 IFG nebeneinander. Der Entwurf heißt "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Transparenz-, Veröffentlichungs- und Informationspflichten zum angemessenen Schutz kritischer Infrastrukturen". Der Name "Transparenz-Anpassungsgesetz" ist eine Kurzform von FragDenStaat und steht im Entwurf nicht.

Wie weit die Ausnahme reicht

Die bisherigen Ausschlussgründe für Sicherheitsbelange verlangen eine Prüfung der konkreten Information: Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 IFG entfällt der Anspruch nur, wenn das Bekanntwerden "nachteilige Auswirkungen haben kann" auf die innere oder äußere Sicherheit beziehungsweise "die öffentliche Sicherheit gefährden kann". Die neue Nummer 9 enthält im Wortlaut keine solche Bedingung. Sie knüpft an die Art der Infrastruktur an, wie schon die Nummern 5 und 8 (beigezogene Informationen anderer Stellen, Nachrichtendienste) an den Bereich anknüpfen. Damit liegt FragDenStaat mit dem Vorwurf einer pauschalen Ausnahme nah am Wortlaut. Die Begründung des Entwurfs stützt das, ist aber nicht einheitlich. Einerseits steht dort, die Nummer 9 ermögliche es, "soweit das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann", von einer Veröffentlichung abzusehen. Andererseits hält sie fest, der bisherige Ausschlussgrund reiche nicht aus, weil er "eine konkrete und erhöhte Gefährdungsprognose im Einzelfall" verlange; mit der neuen Nummer werde eine "Schutzlücke" geschlossen. Selbst bei Infrastrukturen, die nicht rechtlich als kritisch bestimmt sind, überwiege das Schutzbedürfnis das Interesse am Informationszugang "auch in diesem Fall". Das Ziel ist also ausdrücklich, die Einzelfallprognose zu ersparen. In der Tabelle zum Erfüllungsaufwand nennt der Entwurf die Änderung dagegen "lediglich klarstellend", weil Ausnahmen "bereits in der Praxis geprüft" würden. Wie Gerichte die Nummer 9 am Ende lesen würden, steht nicht fest.

Was als kritische Infrastruktur gilt

Der Entwurf verweist auf das BSI-Gesetz und das KRITIS-Dachgesetz. Dort ist eine kritische Anlage eine Anlage, die für eine kritische Dienstleistung erheblich ist, in den Sektoren Energie, Verkehr, Finanzwesen, Sozialversicherung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum und Siedlungsabfallentsorgung. Dazu kommt die zweite Alternative der neuen Ausnahme: Auch Infrastrukturen, die nicht als solche bestimmt sind, aber "besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit", fallen darunter. Diese Gruppe ist gesetzlich nicht abgegrenzt. Die neue Fassung von § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz, die laut Entwurf seit dem 29. Juli 2026 gilt, schützt "geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen". Die IFG-Ausnahme ist weiter gefasst: Sie sagt "hinsichtlich Infrastrukturen" und verlangt keine Geheimhaltungsbedürftigkeit.

Die behaupteten Folgen

Dass Anfragen zu Masken-Deals, Brückenkosten oder Fördermittelaffären künftig nicht mehr möglich wären, steht nicht im Entwurf. Es ist FragDenStaats Auslegung, und sie hängt an der Frage, was "hinsichtlich Infrastrukturen" erfasst. Die Begründung nennt als schützenswert, nicht abschließend, "sicherheitsrelevante Eigenschaften", etwa Standorte, Trassen, Bauwerksstruktur, technische Auslegung, Kapazitäten und Verwundbarkeiten. Das spricht für ein engeres Verständnis, als FragDenStaat es unterstellt. Eine Maskenbeschaffung ist der Einkauf einer Ware und keine Anlage; bei Brücken, Straßen und Fördergeldern für Infrastruktur ist eher denkbar, dass Behörden die Ausnahme heranziehen. Der Wortlaut hindert sie nicht daran, solange es um eine kritische oder "besonders schutzbedürftige" Infrastruktur geht. Moritz Hennemann, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, nannte das Ziel des Entwurfs laut Berliner Zeitung angesichts hybrider Bedrohungen nachvollziehbar, die Regelung im Detail aber "zu pauschal und unbestimmt". Er verlangt eine Lösung innerhalb des bestehenden Gesetzes, die den Zugang nur beschränkt, wo das Bekanntwerden einer Information den Schutz kritischer Infrastruktur tatsächlich gefährden könnte.

"Keinen einzigen Fall"

Für die Aussage, die Bundesregierung habe zuletzt einräumen müssen, dass keine IFG-Antwort je die Infrastruktur gefährdet habe, nennt der Text keine Quelle. Eine entsprechende Äußerung der Bundesregierung ließ sich nicht finden. Belegt ist etwas Verwandtes: Nach einer Stern-Abfrage bei den Ministerien, über die der Tagesspiegel am 14. Juli 2026 berichtete, nannte kein Ministerium einen konkreten Fall. Gefragt war dort aber nach Bedrohungen von Mitarbeitenden, nicht nach Gefährdungen von Infrastruktur. Dazu haben wir die Einordnung der Behauptung "keine Belege" geschrieben. Dass das IFG der Infrastruktur bisher nicht geschadet hat, kann stimmen, ist aber so für den Fall der Infrastruktur nicht belegt.

"Versteckt" und Stand des Verfahrens

Der Entwurf nennt die IFG-Änderung offen: Sie steht in der Inhaltsübersicht (Artikel 2) und im Vorblatt unter den novellierten Gesetzen. Versteckt im Sinne von verschwiegen ist sie also nicht; richtig ist, dass der Titel das IFG nicht nennt und das Papier ein bisher unveröffentlichter Referentenentwurf ist. Es handelt sich nicht um einen Kabinettsbeschluss. Laut Berliner Zeitung hatte die SPD die frühere IFG-Reform zunächst mitgetragen, später aber als zu weitgehend kritisiert; ob die Koalition den neuen Entwurf weiterverfolgt, sei offen. Eine Stellungnahme des Ministeriums zum Entwurf fand sich nicht.

Wer hier spricht

FragDenStaat kämpft öffentlich gegen die IFG-Reform und tritt laut Berliner Zeitung gemeinsam mit abgeordnetenwatch auf; der Autor leitet das Projekt. Das macht den Text nicht falsch. Wörter wie "trojanisches Pferd" oder "maximal vage" sind aber Wertungen und keine Tatsachenfeststellungen. Eine Einordnung unserer Redaktion zu den Reformplänen steht im Beitrag Vom Jedermannsrecht zum Privileg für Wenige.

Fazit

Der Kern stimmt: Der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums enthält die von FragDenStaat zitierte Ausnahme, und sie ist nach Wortlaut und Begründung als Erleichterung gedacht, Auskünfte ohne Einzelfallprognose zu verweigern. Offen ist, wie weit sie reicht. Dass Anfragen zu Masken-Deals oder Fördermittelaffären damit unmöglich würden, ist eine Auslegung, die der Entwurf nicht stützt und mit seinen Beispielen eher begrenzt. Für Brücken und andere Infrastruktur ist sie dagegen plausibel. Nicht belegt ist die Aussage, die Bundesregierung habe eingeräumt, dass es nie einen Fall einer Gefährdung der Infrastruktur gab. "Versteckt" trifft nur eingeschränkt zu, weil der Entwurf die IFG-Änderung offen benennt.