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Bestätigt das Berliner Wahlrecht den großen Austausch?

Ein Sondierungspapier verspricht Teilhabe und ersetzt niemanden. Warum NIUS die Erzählung trotzdem verbreiten darf

Falsch
Inhalt

Was wird behauptet?

Claudio Casula schreibt am 20. Oktober 2026 auf NIUS unter der Überschrift "So wird die Verschwörungstheorie in Berlin wahr" über das Sondierungspapier von Linke, Grünen und SPD. Anlass ist der Plan, Menschen ohne deutschen Pass nach fünf Jahren Aufenthalt wählen zu lassen. Damit, so Casula, "würde eine Behauptung bestätigt, die lange als 'rechtsextreme und rassistische Verschwörungstheorie' bezeichnet wurde: die vom 'großen Austausch'".

Die Erzählung definiert er selbst: Die "weiße, christliche und einheimische Bevölkerung" in Europa werde "gezielt und gesteuert durch Zuwanderung" ersetzt. Er lässt es nicht beim Konjunktiv. "Doch die Indizien dafür mehren sich", schreibt er, und am Ende: "Dann wird es für das Wahlvolk, das die Linke und ihre Koalitionäre ersetzen wollen, ohnehin zu spät sein." Als Beleg führt er außerdem an, dass "51 Prozent der muslimischen Wähler" bei der Abgeordnetenhauswahl die Linke gewählt hätten.

Die Behauptung ist falsch.

Faktencheck

Was im Sondierungspapier steht

Die Stelle steht im Sondierungspapier unter dem Satz "Teilhabe darf in Berlin niemals eine Frage des Passes sein." Dann heißt es: "Wir setzen uns nachdrücklich für die Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts auf kommunaler und Landesebene im Rahmen unserer Kompetenzen für alle Menschen nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland ein."

Das ist eine Absichtserklärung aus Sondierungsgesprächen. Ein Gesetz ist es nicht, ein Koalitionsvertrag auch nicht. Wie das umgesetzt werden soll, sagt das Papier nicht. Die Berliner Zeitung hält fest, dass bislang "ein konkreter Weg zur Umsetzung" fehlt. Von Asylbewerbern oder abgelehnten Asylbewerbern ist im Papier keine Rede. Casulas Zusatz "einschließlich der Asylbewerber und Abgelehnten" ist seine Lesart.

Rechtlich kaum umsetzbar

Casula räumt selbst ein, die Pläne seien "rechtlich kaum haltbar". Darin hat er recht. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1990, dass mit dem Volk im Grundgesetz das deutsche Volk gemeint ist, und kippte kommunale Ausländerwahlrechte in Hamburg und Schleswig-Holstein (bpb). Seit 1992 dürfen nur Bürger anderer EU-Staaten bei Kommunalwahlen mitwählen, das regelt Artikel 28 des Grundgesetzes.

Für Berlin hat der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses das 2022 durchgeprüft. Sein Gutachten vom 9. Dezember 2022 kommt zu dem Schluss: Ein Wahlrecht für Drittstaatsangehörige verstößt bei Bezirkswahlen gegen das Grundgesetz, bei Wahlen zum Abgeordnetenhaus zusätzlich gegen die Berliner Verfassung. Selbst eine Verfassungsänderung würde das Bundesverfassungsgericht nach bisheriger Rechtsprechung wohl kippen, dafür spreche "viel", mit Blick auf die Ewigkeitsgarantie in Artikel 79 Absatz 3. Die Wendung "im Rahmen unserer Kompetenzen" im Papier erkennt genau diese Grenze an.

Ende 2025 lebten laut Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 833.213 Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Berlin, rund 23 Prozent der Einwohner. Wahlberechtigt wären nach dem Vorschlag weniger: Wer das Wahlalter noch nicht erreicht hat oder noch keine fünf Jahre in Deutschland lebt, käme nicht dazu.

Mehr Wahlberechtigte sind kein Austausch

Casulas eigene Definition setzt eine gezielte, gesteuerte Ersetzung voraus. Ein Wahlrecht für Menschen, die seit Jahren in Deutschland leben, ersetzt niemanden. Wer heute wählen darf, dürfte es auch danach. Die Zahl der Wahlberechtigten würde wachsen, und die einzelne Stimme hätte relativ etwas weniger Gewicht. Das gilt für jede Ausweitung des Wahlrechts, etwa für die Absenkung des Wahlalters, und ist kein Austausch.

Eine Absicht, "das Wahlvolk" zu ersetzen, belegt Casula nicht. Er stützt sich auf eine Äußerung von Bärbel Bas und auf seine Deutung der Motive. Einen Plan, der sich irgendwo nachlesen ließe, nennt er nicht. Das Papier selbst nennt als Ziel Teilhabe.

Dazu kommt ein Widerspruch im Text. Er nennt das Vorhaben rechtlich kaum haltbar und behauptet zugleich, es bestätige die Verschwörung. Ein Wahlrecht, das vor Gericht nicht bestehen würde, kann kein Wahlvolk ersetzen.

Die "51 Prozent"

Die Zahl gibt es. Sie stammt aus einer Auswertung der Forschungsgruppe Wahlen, die der Katholischen Nachrichten-Agentur exklusiv vorlag und die domradio.de am 21. September 2026 wiedergab. Danach wählten 51 Prozent der befragten Muslime die Linke, die insgesamt auf 25,7 Prozent kam. Befragt wurden am Wahltag 17.460 Menschen, 8.784 davon auch nach ihrer Konfession. Wie viele Muslime darunter waren, steht nicht im Bericht. Es ist ein Umfragewert, kein amtliches Ergebnis.

Mit dem geplanten Wahlrecht hat die Zahl nichts zu tun. Bei der Abgeordnetenhauswahl dürfen nach Artikel 39 Absatz 3 der Berliner Verfassung nur Deutsche wählen, so zitiert im Gutachten des Parlamentsdienstes. Die Befragten sind also Staatsbürger, die längst wahlberechtigt sind. Casula legt nahe, diese Wähler hätten die Wahl entschieden. Ulf Poschardt hatte das in der Welt offen behauptet, unsere Prüfung seines Textes findet dafür keinen Beleg.

Einordnung

Woher die Erzählung kommt

Der "Große Austausch" ist nach dem Glossar des Bundesamts für Verfassungsschutz ein Narrativ der Neuen Rechten, das auf den französischen Autor Renaud Camus zurückgeht. Es beschreibt eine "strukturelle Substitution der 'autochthonen' Bevölkerung Europas", innerhalb der Neuen Rechten teils als bewusst gesteuerter Vorgang und oft mit verschwörungstheoretischen Elementen. Der Begriff "Umvolkung" ist laut Verfassungsschutz eine direkte Anleihe beim Nationalsozialismus.

Casulas Definition, die an "weiß", "christlich" und "einheimisch" anknüpft, deckt sich mit diesem Narrativ. NIUS hat dieselbe Erzählung eine Woche zuvor schon einmal verbreitet: Julian Reichelt sah den Austausch des Wahlvolks in den Einbürgerungszahlen aus Nordrhein-Westfalen. Auch dort ergab die Rechnung etwas anderes, siehe Tauscht Einbürgerung das Wahlvolk in NRW aus?.

Bei Parteien ein Anhaltspunkt

Gerichte haben die Austausch-Rhetorik in Verfahren zur AfD mehrfach gewürdigt, immer im Zusammenhang und nie als Verbotsgrund für sich.

Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte am 13. Mai 2024 die Beobachtung der AfD als Verdachtsfall. Im Urteil heißt es: Wenn führende Vertreter "wiederholt von 'Umvolkung', 'Volksaustausch', einem drohenden 'Volkstod' oder ähnlichem" sprächen, werde der Verlust der ethnisch-kulturellen Identität mit dem Ende des deutschen Volks gleichgesetzt. Das deute auf diskriminierende Ziele gegenüber Deutschen mit Migrationshintergrund hin, sofern der Kontext nicht zeigt, dass nur eine restriktive Migrationspolitik gemeint ist.

Das Verwaltungsgericht Dresden hielt im Eilverfahren um die Einstufung des sächsischen AfD-Landesverbands als gesichert rechtsextremistisch fest, mit der wiederholten Bezugnahme auf eine gezielte "Umvolkung" oder einen "Bevölkerungsaustausch" werde "dieses rechtsextremistische Ideologieelement bewusst und beständig bedient" (Beschluss vom 15. Juli 2024, 6 L 20/24). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der AfD am 21. Januar 2025 zurück, der Beschluss 3 B 127/24 gibt die Dresdner Begründung wieder.

Für die Bundespartei ist die Frage nicht entschieden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD im Mai 2025 als gesichert rechtsextremistisch ein, im Kern wegen eines ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnisses (ZDFheute). Das Verwaltungsgericht Köln untersagte dem Bundesamt am 26. Februar 2026 im Eilverfahren vorläufig, die Partei so zu führen. Verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD hielt es für hinreichend gewiss, die Gesamtpartei sah es davon aber noch nicht geprägt. Die Hauptsache läuft. Einen Überblick über die Urteile gibt CORRECTIV.

Bei Medien zählt die Pressefreiheit

Eine Partei kann nur das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 des Grundgesetzes verbieten. Für Medien gibt es diesen Weg nicht. Sie stehen unter dem Schutz von Artikel 5, lassen sich nach dem Bundesverwaltungsgericht aber als Wirtschaftsvereinigungen nach dem Vereinsgesetz verbieten. Wie hoch diese Hürde liegt, zeigt der Fall Compact.

Das Bundesinnenministerium verbot das Magazin 2024 nach dem Vereinsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Verbot am 24. Juni 2025 auf (Pressemitteilung 48/2025). Dabei stellte es klar, dass das "Remigrationskonzept" von Martin Sellner, mit dem sich Compact identifiziert habe, die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verletzt. Der Volksbegriff des Grundgesetzes bestimme sich nicht "vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen". Die verbotsrelevanten Äußerungen prägten das Magazin aber nicht insgesamt, viele der beanstandeten Beiträge seien von Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Und selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen überschreite als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung (Urteil 6 A 4.24).

Der Presserat kann NIUS nicht rügen. Laut LobbyControl (Stand 15. Januar 2026) hat das Portal den Pressekodex nicht unterzeichnet. Die journalistischen Sorgfaltspflichten nach dem Medienstaatsvertrag gelten trotzdem, darüber wachen die Landesmedienanstalten.

Für diesen Text heißt das: Dass NIUS diese Erzählung verbreiten darf, liegt an der Pressefreiheit, nicht daran, dass sie harmloser wäre als im Mund eines Parteifunktionärs. Ob NIUS oder Casula damit verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, hat weder eine Behörde noch ein Gericht festgestellt, und das behauptet auch dieser Text nicht.

Fazit

Die Behauptung ist falsch. Das Berliner Sondierungspapier kündigt an, sich "im Rahmen unserer Kompetenzen" für ein Wahlrecht nach fünf Jahren Aufenthalt einzusetzen. Es nennt Teilhabe als Ziel und keinen Plan, jemanden zu ersetzen. Nach dem Bundesverfassungsgericht und dem Gutachten des Parlamentsdienstes ist das Vorhaben kaum umsetzbar, was Casula selbst einräumt. Mehr Wahlberechtigte sind kein Austausch, und die 51 Prozent betreffen Muslime, die schon heute wählen dürfen.

Der Text greift eine Erzählung auf, die der Verfassungsschutz der Neuen Rechten zuordnet und die Gerichte bei Parteifunktionären als Hinweis auf ein ethnisches Volksverständnis gewertet haben. Ein Medium darf sie verbreiten, das schützt die Pressefreiheit. Wahr wird sie dadurch nicht.