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Stand: 20.10.2026

NIUS: Berliner Wahlrechtspläne bestätigen den "großen Austausch"

Falsch

Link Beschreibung

Claudio Casula schreibt auf NIUS, das im Berliner Sondierungspapier von Linke, Grünen und SPD angekündigte Wahlrecht für Menschen ohne deutschen Pass bestätige den "großen Austausch". Die Erzählung nennt er selbst eine Behauptung, die "lange als 'rechtsextreme und rassistische Verschwörungstheorie' bezeichnet wurde", und definiert sie so: Die "weiße, christliche und einheimische Bevölkerung" werde "gezielt und gesteuert durch Zuwanderung" ersetzt. Für ihn ist das Wahlrecht nach fünf Jahren Aufenthalt ein Beleg: "Damit würde eine Behauptung bestätigt", dann: "Doch die Indizien dafür mehren sich". Die Regierenden machten sich Brechts Vorschlag zu eigen, "das Volk aufzulösen und sich ein eigenes zu wählen". Der Schlusssatz lautet: "Dann wird es für das Wahlvolk, das die Linke und ihre Koalitionäre ersetzen wollen, ohnehin zu spät sein." Als Stütze nennt Casula außerdem, dass "51 Prozent der muslimischen Wähler" bei der Berliner Abgeordnetenhauswahl die Linke gewählt hätten.

Faktenfackel Bewertung

Einordnung

Was im Sondierungspapier steht

Die Stelle, auf die sich Casula bezieht, steht im Sondierungspapier von Grünen, Linken und SPD: "Teilhabe darf in Berlin niemals eine Frage des Passes sein." Weiter heißt es: "Wir setzen uns nachdrücklich für die Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts auf kommunaler und Landesebene im Rahmen unserer Kompetenzen für alle Menschen nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland ein."

Das ist eine Absichtserklärung in einem Sondierungspapier, kein Gesetz und kein Koalitionsvertrag. Die Berliner Zeitung schreibt im Vorspann, es fehle bislang "ein konkreter Weg zur Umsetzung". Der Tagesspiegel beschreibt das Vorhaben als "juristisch hoch umstritten" und führt es auf die Linke zurück, die damit im Wahlkampf geworben habe. Von Asylbewerbern oder Abgelehnten ist im Papier keine Rede, es spricht von "allen Menschen" nach fünf Jahren Aufenthalt. Casulas Zusatz "einschließlich der Asylbewerber und Abgelehnten" ist seine Auslegung, kein Wortlaut des Papiers.

Rechtslage

Casula räumt selbst ein, dass die Pläne "rechtlich kaum haltbar" seien. Das stimmt. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1990, dass "das Volk" im Sinne des Grundgesetzes das deutsche Volk ist, und kippte damit kommunale Ausländerwahlrechte in Hamburg und Schleswig-Holstein (bpb: Die anhaltenden Debatten über das Ausländerwahlrecht). Eine Ausnahme gilt seit 1992 für Bürger anderer EU-Staaten bei Kommunalwahlen, so steht es in Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes.

Der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses kam in einem Gutachten vom 9. Dezember 2022 zum Schluss, ein Wahlrecht für Drittstaatsangehörige bei Bezirkswahlen verstoße gegen das Grundgesetz, bei Wahlen zum Abgeordnetenhaus zusätzlich gegen die Berliner Verfassung. Auch eine Verfassungsänderung wäre heikel: Nach der bisherigen Rechtsprechung spreche "viel dafür", dass das Bundesverfassungsgericht sie für unzulässig hielte, schreibt das Gutachten mit Blick auf die Ewigkeitsgarantie in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Formulierung "im Rahmen unserer Kompetenzen" im Sondierungspapier erkennt diese Grenze der Landespolitik an.

Zur Größenordnung: Ende 2025 lebten laut Amt für Statistik Berlin-Brandenburg 833.213 Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Berlin, rund 23 Prozent der 3.700.577 Einwohner. Darunter sind Kinder und Menschen, die noch keine fünf Jahre in Deutschland leben, die Zahl der nach dem Vorschlag Wahlberechtigten liegt niedriger. Der Tagesspiegel nennt in seiner Überschrift "über 600.000" Betroffene.

Warum das kein "Austausch" ist

Casulas eigene Definition verlangt eine gezielte, gesteuerte Ersetzung einer Bevölkerungsgruppe. Ein Wahlrecht für Menschen, die seit fünf Jahren in Berlin leben, ersetzt niemanden. Es würde, wenn es kommt, die Zahl der Wahlberechtigten erhöhen. Dass die Stimmen der bisherigen Wähler dadurch relativ weniger Gewicht hätten, gilt für jede Ausweitung des Wahlrechts, etwa die Absenkung des Wahlalters, und ist kein Austausch. Eine Absicht, "das Wahlvolk" zu ersetzen, ist nirgends belegt. Das Papier nennt als Ziel Teilhabe. Dass die Parteien damit ihre "Herrschaft dauerhaft zementieren" wollten, behauptet Casula, belegt es aber nicht. Er stützt seine These auf ein Zitat von Bärbel Bas und auf seine Deutung der Absichten, nicht auf einen Plan, der sich irgendwo nachlesen ließe.

Dazu kommt ein innerer Widerspruch: Der Text nennt das Vorhaben rechtlich kaum haltbar und behauptet zugleich, es bestätige schon jetzt eine Verschwörung. Was rechtlich nicht umsetzbar ist, kann keine Ersetzung des Wahlvolks bewirken.

Die "51 Prozent"

Die Zahl stammt aus einer Auswertung der Forschungsgruppe Wahlen, die der Katholischen Nachrichten-Agentur exklusiv vorlag. domradio.de hat sie am 21. September 2026 wiedergegeben. Danach wählten 51 Prozent der befragten Muslime die Linke, bei einem Gesamtergebnis von 25,7 Prozent. Die Forschungsgruppe befragte am Wahltag 17.460 Wählerinnen und Wähler, 8.784 von ihnen auch nach der Konfession. Wie viele Muslime darunter waren, nennt der Bericht nicht. Es ist eine Befragung, kein amtliches Ergebnis, denn die Religion wird bei Wahlen nicht erfasst.

Die Zahl ist damit ein Umfragewert und als solcher von Casula im Kern richtig wiedergegeben. Seine These stützt sie nicht. Bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus sind nach Artikel 39 Absatz 3 der Berliner Verfassung nur Deutsche wahlberechtigt (so zitiert im Gutachten des Parlamentsdienstes). Die Befragten sind also Staatsbürger, die bereits wählen dürfen. Mit dem geplanten Wahlrecht für Nichtdeutsche hat die Zahl nichts zu tun. Dass diese Wählergruppe die Wahl entschieden hätte, legt Casula nahe, ohne es auszusprechen. Ulf Poschardt hat es in der Welt behauptet, unsere Prüfung von Poschardts Text rechnet nach und findet dafür keinen Beleg. Dieselbe Erzählung mit anderen Zahlen hat NIUS eine Woche zuvor mit Julian Reichelt verbreitet. Unsere Prüfung dazu: Tauscht Einbürgerung das Wahlvolk in NRW aus?

Was Behörden und Gerichte über die Erzählung sagen

Das Bundesamt für Verfassungsschutz ordnet den "Großen Austausch" in seinem Glossar als Narrativ der Neuen Rechten ein, das auf den französischen Autor Renaud Camus zurückgeht. Gemeint ist eine "strukturelle Substitution der 'autochthonen' Bevölkerung Europas". Innerhalb der Neuen Rechten werde das teils als bewusst gesteuert dargestellt, oft mit verschwörungstheoretischen Elementen. "Umvolkung" sei eine direkte Referenz auf den nationalsozialistischen Begriff.

In der Rechtsprechung zu Parteien wird diese Rhetorik als Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Ziele gewertet, aber nur im Zusammenhang. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte am 13. Mai 2024 die Beobachtung der AfD als Verdachtsfall. Im Urteil heißt es, Äußerungen, die Zuwanderung als unmittelbare Gefahr für den Bestand des deutschen Volks darstellen, deuteten darauf hin, dass zur Bewahrung der "ethnisch-kulturellen Identität" auch diskriminierende Maßnahmen gegen deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund herangezogen werden sollen, sofern sich aus dem Kontext nicht ergibt, dass nur eine restriktive Migrationspolitik gemeint ist. Wenn führende Vertreter "wiederholt von 'Umvolkung', 'Volksaustausch', einem drohenden 'Volkstod' oder ähnlichem" sprächen, werde der Verlust der ethnisch-kulturellen Identität mit dem Ende des deutschen Volks gleichgesetzt. Das Verwaltungsgericht Dresden hielt im Eilverfahren zur Einstufung des AfD-Landesverbands Sachsen als gesichert rechtsextremistisch fest, mit der wiederholten Bezugnahme auf eine gezielte "Umvolkung" oder einen angeblichen "Bevölkerungsaustausch" werde "dieses rechtsextremistische Ideologieelement bewusst und beständig bedient" (Beschluss vom 15. Juli 2024, 6 L 20/24). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der AfD dagegen am 21. Januar 2025 zurück; den Wortlaut der Dresdner Begründung gibt der Beschluss 3 B 127/24 wieder.

Für die Bundespartei ist die Lage offener. Das Bundesamt stufte die AfD im Mai 2025 als gesichert rechtsextremistisch ein, im Zentrum steht ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis (ZDFheute). Das Verwaltungsgericht Köln untersagte dem Bundesamt am 26. Februar 2026 im Eilverfahren vorläufig, die Partei so zu führen. Es hielt verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD für hinreichend gewiss, sah die Gesamtpartei aber noch nicht davon geprägt, und nannte den Begriff "Remigration" unklar. Wie dieser Streit ausgeht, ist offen, die Hauptsache läuft. Einordnung und Rechtsprechung dazu fasst die CORRECTIV-Analyse zu den widersprüchlichen Urteilen zusammen.

Ein Parteiverbot ist nur nach Artikel 21 des Grundgesetzes möglich, nur für Parteien und nur durch das Bundesverfassungsgericht. Medien stehen unter dem Schutz von Artikel 5, können aber nach dem Bundesverwaltungsgericht als Wirtschaftsvereinigungen über das Vereinsgesetz verboten werden. Die Schwelle liegt wegen der Pressefreiheit hoch. Wie weit dieser Schutz reicht, zeigt der Fall Compact: Das Bundesinnenministerium verbot das Magazin 2024 über das Vereinsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Verbot am 24. Juni 2025 auf (Pressemitteilung 48/2025, Az. 6 A 4.24). Es hielt zwar fest, dass das "Remigrationskonzept" von Martin Sellner, mit dem sich Compact identifiziert habe, die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verletze und sich der Volksbegriff des Grundgesetzes nicht "vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen" bestimme. Die verbotsrelevanten Äußerungen prägten die Vereinigung aber noch nicht insgesamt, und viele der beanstandeten Beiträge seien von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt. Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen überschreite als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung (Urteilsgründe, Volltext).

Eine Selbstkontrolle über den Presserat gibt es für NIUS nicht: Laut LobbyControl (Stand 15. Januar 2026) hat das Portal den Pressekodex nicht unterzeichnet und unterliegt deshalb nicht dem Presserat. Journalistische Sorgfaltspflichten gelten nach dem Medienstaatsvertrag trotzdem, deren Einhaltung überwachen die Landesmedienanstalten.

Für diesen Text heißt das: Die Erzählung vom "großen Austausch" ist auch bei Parteien kein Verbotsgrund für sich, sondern ein Anhaltspunkt, der in Verfassungsschutzgutachten und Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang gewürdigt wird. Bei einem Medium kommt der Schutz von Artikel 5 hinzu. Dass NIUS die Erzählung verbreiten darf, ist Ausdruck der Pressefreiheit und kein Zeichen, dass der Inhalt harmloser wäre. Casulas Definition knüpft an "weiß", "christlich" und "einheimisch" an. Das entspricht dem Narrativ, das der Verfassungsschutz der Neuen Rechten zuordnet. Ob NIUS oder Casula mit diesem Text eine verfassungsfeindliche Bestrebung verfolgen, ist weder von einer Behörde noch von einem Gericht festgestellt worden und wird hier nicht behauptet.

Fazit

Die Behauptung ist falsch. Das Sondierungspapier kündigt ein Wahlrecht für Menschen nach fünf Jahren Aufenthalt "im Rahmen unserer Kompetenzen" an, nennt Teilhabe als Ziel und enthält keinen Plan, jemanden zu ersetzen. Rechtlich ist das Vorhaben nach Bundesverfassungsgericht und Gutachten des Parlamentsdienstes kaum umsetzbar, was Casula selbst einräumt. Die 51 Prozent sind ein Umfragewert unter bereits wahlberechtigten Muslimen und haben mit dem Wahlrecht für Nichtdeutsche nichts zu tun. Mehr Wahlberechtigte sind kein "Austausch". Der Text beruht auf einer Erzählung, die der Verfassungsschutz der Neuen Rechten zuordnet und deren Verwendung durch Parteifunktionäre Gerichte als Anhaltspunkt für ein ethnisches Volksverständnis gewertet haben. Dass ein Medium sie verbreiten darf, liegt an der Pressefreiheit, nicht an der Erzählung.

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